
Am 1. Januar 2009 wird das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft gesetzt. Mit diesem Rahmengesetz und der bundesrätlichen Familienzulagenverordnung (FamZV) werden die Familienzulagen in der Schweiz weitgehend harmonisiert und wesentliche Parameter festgelegt.
1. Arten von Familienzulagen
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
Die Familienzulagen nach dem neuen Bundesgesetz FamZG umfassen die Kinderzulage und die Ausbildungszulage. Arbeitnehmenden sowie Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen stehen neu in allen Kantonen eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Monat für jedes Kind bis 16 Jahre und eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken für Jugendliche in Ausbildung von 16 bis 25 Jahren zu.
Bisher schwankten die Zulagen zwischen 160 und 440 Franken im Monat. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen werden 17 Kantone die Kinderzulagen und 24 Kantone die Ausbildungszulagen erhöhen müssen.
Das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen führt keinen Anspruch auf eine Geburts- oder Adoptionszulage ein. Jedoch können die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen die Ausrichtung entsprechender Zulagen vorsehen. Auch können sie Zulagen an Selbstständigerwerbende ausrichten und höhere als die oben erwähnten Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen beschliessen.
2. Teuerungsklausel
Die Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen sind nach wie vor tief und stehen in keinem Verhältnis zu den realen Kosten, die Kinder verursachen. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass der Bundesrat gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG die Mindestansätze für diese Zulagen jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung anpassen muss.
3. Anspruchsberechtigung für Kinder
Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
- Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZGB) be¬steht;
- Stiefkinder;
- Pflegekinder;
- Geschwister und Enkelkinder der bezugs¬berechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass auf¬kommt.
4. Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Diese werden nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern:
- nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;
- der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;
- die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht; und
- das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes. Je nach Verhältnis der Kaufkraft im Wohnsitzstaat und der Kaufkraft in der Schweiz werden 100 Prozent, zwei Drittel oder ein Drittel des gesetzlichen Mindestbetrages der Familienzulagen ausgerichtet.
Die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Anspruchsberechtigten und der Kinder. Sie betreffen nur Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
All diese Einschränkungen gelten nicht nur für die bundesrechtlichen Minima, sondern auch für die höheren Beträge, welche die Kantone allenfalls festsetzen. Sämtliche Bestimmungen des FamZG finden auf die gesamten Familienzulagen Anwendung, und es findet kein Splitting zwischen dem bundesrechtlichen Minimum nach FamZG und dem diese Limite übersteigenden Betrag nach kantonaler Gesetzgebung statt.
5. Teilzeitarbeit
Neu werden nur ganze Zulangen ausgerichtet. Teilzeitbeschäftigte erhalten somit ab dem 1. Januar 2009 unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad die vollen Familienzulagen. Damit konnte im Bereich der sozialen Sicherheit eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten eliminiert werden.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG hat Anspruch auf Zulagen, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Wenn das Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch.
6. Anschlusspflicht für alle Arbeigebenden
Die Arbeitgebenden müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben oder Zweigniederlassungen betreiben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, einer dort tätigen Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn sie kein Personal mit Kindern beschäftigen. Wer weder der FAK seiner AHV-Ausgleichskasse noch einer anderen beruflichen oder zwischenberuflichen FAK angeschlossen ist, kann bzw. muss sich der kantonalen Familienausgleichskasse anschliessen.
Es ist nicht mehr zulässig, einen Arbeitgeber von der Pflicht zu befreien, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen, und dies selbst dann, wenn er über eine ausgebaute Besoldungsordnung verfügt oder wenn er aufgrund von gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen Familienzulagen ausrichtet. Auch so genannte Betriebskassen sind also nicht mehr zulässig und dürfen von den Kantonen nicht anerkannt werden. Weil heute in einigen Kantonen so genannte Betriebskassen noch möglich sind, wird die Unzulässigkeit von Betriebskassen in der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) ausdrücklich festgehalten.
Die ITERA hilft Ihnen gerne bei arbeitsrechtlichen Fragen.
Franco Nardo
Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Abkürzungsverzeichnis
FamZG: Bundesgesetz über die Familienzulagen
FamZV: Familienzulagenverordnung
FamZWL: Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
FAK: Familienausgleichskasse
AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung
ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Literaturverzeichnis
FamZG
FamZV
FamZWL





