
Personen, welche Wohneigentum erwerben möchten, haben die bis anhin geltende Möglichkeit dies mit Mitteln aus Vorsorge zu realisieren.
Im Kanton Basel-Landschaft kann z.Z. zusätzlich vom Modell des Bausparens Gebrauch gemacht werden. Je nach Ausgang der laufenden Bauspar-Initiative könnte das Bausparen auch in anderen Kantonen eingeführt werden. Nachfolgend werden obige Instrumente für einen steuerlich begünstigten Erwerb von Wohneigentum kurz beleuchtet.
1. Wohneigentum dank Mitteln der beruflichen Vorsorge
Steuerpflichtige, welche über Mittel in der beruflichen Vorsorge verfügen, haben die Möglichkeit, diese für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend zu machen (d.h. selbstbewohntes Wohneigentum). Die Wohneigentumsförderung stellt den Versicherten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Den Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und die Verpfändung dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen andererseits. Die Vorsorgegelder können eingesetzt werden für Wohneigentum, ferner für Beteiligungen an Wohneigentum wie z.B. Kauf von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft sowie zur Amortisation von bereits bestehenden Hypothekarschulden.
Es gilt zu beachten, dass der Bezug auf ein einziges Objekt beschränkt ist. Die Finanzierung eines Zweitwohnsitzes oder Ferienhauses ist unzulässig. Massgeblich für den Vorbezug ist der individuelle Freizügigkeitsanspruch der versicherten Person. Betragsmässig bestehen jedoch Einschränkungen: Einerseits kann stets nur die Summe der Freizügigkeitsleistung beansprucht werden, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches besteht. Eine allfällige PK-Lücke sollte demnach vor dem Eigentumserwerb geschlossen werden. Andererseits können Vorsorgenehmer, die über 50 Jahre alt sind, gesamthaft höchstens den Betrag der Freizügigkeitsleistung im Alter von 50 oder die hälftige Freizügigkeitsleistung vorbeziehen.
Ein Gesuch für den Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (vgl. Art. 13 BVG) bei der Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Zusätzliche Einschränkungen für den Vorbezug bestehen darin, dass pro Bezug mindestens 20'000 Franken beansprucht werden müssen und ein Vorbezug nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden kann (Ausnahme Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen).
Das gesamte vorbezogene Vorsorgeguthaben kommt im Zeitpunkt des Vorbezuges als Kapitalleistung aus Vorsorge zur Besteuerung, entweder im Rahmen der ordentlichen Besteuerung mit einer vollen Jahressteuer gemäss Artikel 38 DBG oder bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers (Grenzgänger) im Rahmen der Besteuerung an der Quelle gemäss Artikel 96 DBG. Die Jahressteuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet und für das Steuerjahr festgesetzt, in welchem die entsprechende Kapitalleistung zugeflossen ist, d.h. von der Vorsorgeeinrichtung effektiv ausbezahlt wird (Art. 48 DBG).
Die Altersleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge kann analog der zweiten Säule für den Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden. Eine Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen ist, ist dagegen in der Säule 3a nicht möglich. Ferner kann die versicherte Person den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihres Sparguthabens im Rahmen von Art. 8 - 10 WEFV verpfänden.
2. Baselbieter Bausparmodell
Das Baselbieter Modell ist momentan noch ein Vorreiter Modell, das dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4) eigentlich zuwiderläuft aber durch Praxis und der laufenden eidg. Bauspar-Initiative bestärkt wird. Diese Initiative würde den Kantonen den notwendigen Spielraum des steuerlich begünstigten Bausparens ermöglichen. Wird die Initiative angenommen, hat dies eine Anpassung des StHG’s zur Folge.
Ende März 08 wurde von einem national breit abgestützten Komitee die Unterschriftensammlung zur eidg. «Bauspar-Initiative» gestartet. Die Volksinitiative sieht vor, dass die Bundesverfassung mit einem neuen Artikel «129a Besteuerung von Bauspareinlagen» ergänzt wird. Dieser Artikel besagt einerseits, dass die Kantone das steuerprivilegierte Bausparen auf fakultativer Ebene einführen können. Andererseits verankert der Artikel die Eckwerte des Baselbieter Bausparmodells in der Bundesverfassung.
Die Initianten haben das bisher bekannte Bausparen mit einem neuen und sehr innovativen Modell ergänzt: mit dem «Energiespar-Bausparen». Im Gegensatz zum Bausparen zum erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum profitieren vom «Energiespar-Bausparen» ausschliesslich bestandene Wohneigentümer.
Sie haben damit die Möglichkeit, steuerbegünstigt Kapital anzusparen, welches für umfassende energiesparende Investitionen an ihrem Wohneigentum eingesetzt wird.
Die Bauspar-Initiative besteht aus nachfolgenden drei Elementen:
• Bausparen für den erstmaligen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum
Vorgeschlagener Rahmen:
Jährliche Bauspareinlage max. 15’000 Franken (Ehepaare das Doppelte); Bauspardauer max. 10 Jahre
• Bausparen für die Finanzierung von baulichen Energiemaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum
Vorgeschlagener Rahmen:
Jährliche Einlage max. 5’000 Franken (Ehepaare das Doppelte); Dauer max. 10 Jahre
• Steuerbefreiung von staatlichen Fördergelder
Um zweckwidrige und mißbräuchliche Verwendung der Bauspareinlagen zu verhindern, können beide Bauspar-Arten nacheinander, nicht aber gleichzeitig beansprucht werden.
Barbara Mueller
lic. rer. pol.,
dipl. Steuerexpertin, Sitzleiterin Zürich

Abkürzungsverzeichnis
DBG Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer
BVG Gesetz über die berufliche Vorsorge
WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung
KS Kreisschreiben
StHG Steuerharmonisierungsgesetz
Literaturverzeichnis
Direkte Bundessteuer KS Nr. 17 2007





