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NACHBESTEUERUNG IN ERBFÄLLEN UND STRAFLOSE SELBSTANZEIGE

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Steueramnestie

Ab Anfang 2010 können Erben bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers oder eigener Steuerhinterziehung von Vereinfachungen profitieren. 

Das neue Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige betrifft die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden.
Alle übrigen eventuell nicht entrichteten Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern oder AHV/IV-Beiträge bleiben einschliesslich Verzugszins geschuldet.
Die neuen Regelungen haben zum Ziel, die Anreize zu geben, bisher versteckte Vermögen und Einkünfte der normalen Besteuerung zuzuführen.

Begriffe und bisherige gesetzliche Regelung

Nicht versteuertes Vermögen oder Einkommen kann bei Entdeckung oder Offenlegung zwei grundsätzliche Auswirkungen zeigen: die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens und eines Strafverfahrens.

Nachsteuer
Die Nachsteuer ist die Nachforderung nicht oder zu wenig veranlagter Steuern, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig ausgefallen ist. Dies kann der Fall sein, wenn den Steuerbehörden Tatsachen nicht bekannt waren oder aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Steuerbehörden vorfallen. Die nicht oder zu wenig erhobene Steuer wird samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert. Ein Nachsteuerverfahren kann bis zehn Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode eingeleitet werden. Die Erben haften bis zur Höhe Ihrer Erbteile solidarisch für geschuldete Nachsteuern.

Steuerstrafrecht
Mit Busse wird ein schuldhaftes, Gesetzwidriges Verhalten der steuerpflichtigen Person geahndet.
Die Bemessung der Busse wird nicht allein aufgrund des Verschuldens-, sondern auch vom Erfolgsprinzip beherrscht, was eine Auswirkung auf die Höhe der Busse hat, welche von der Höhe der Nachsteuer abhängig ist.
Tatbestände des Steuerstrafrechts sind: Verletzung von Mitwirkungspflichten, versuchte Steuerhinterziehung, vollendete Steuerhinterziehung, Teilnahmehandlungen zu einer Steuerhinterziehung, Verheimlichung von Nachlasswerten und Steuerbetrug.

Steuerhinterziehung (vorsätzlich oder fahrlässig) wird je nach Verschulden mit einer Busse in der Höhe von 33% bis 300%, im Normalfall 100% der hinterzogenen Steuer bestraft.
Bei Selbstanzeige wird zur Zeit die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen, Vertreter) werden separat mit Busse bestraft und haften solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Erben haften nicht für rechtskräftig festgesetzte Bussen.

Steuerbetrug wird von den Strafbehörden geahndet: wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Zudem kann die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung erfolgen.  Unter Urkunden verstehen sich Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen,  Lohnausweise oder Inventare und andere Bescheinigungen.

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen

Neu haften die Erben bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers nur noch für die letzten drei statt zehn Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers für die Nachsteuer und den Verzugszins.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Erben ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars) und die Steuer-behörden keine Kenntnis hatten.
Treffen die Voraussetzungen nicht zu, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.

Straflose Selbstanzeige

Neu können natürliche und juristische Personen bei der ersten Selbstanzeige einer Hinterziehung komplett straffrei ausgehen anstelle der Entrichtung einer Busse von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer.

Die ordentliche Nachsteuer und Verzugszins werden wie bisher für zehn Jahre nacherhoben.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird wie bis anhin Busse erhoben.

Voraussetzungen für die Privilegierung ist auch hier die vorbehaltlose Mitwirkung und das Fehlen der Kenntnis der Steuerbehörde über die Hinterziehung.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird nicht nur auf die Festlegung einer Busse verzichtet, sondern auch auf die Strafverfolgung für allfällige weitere Straftaten (z. B. Urkundenfäl-schung) im selben Zusammenhang.

Weitere Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen, Mitwirkende) sollen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Steuerpflichtige von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen können. Dies betrifft auch bereits ausgeschiedene Organmitglieder einer juristischen Person, wobei in diesem Fall auf eine Strafverfolgung der weiteren Orange und Vertreter verzichtet wird.

Tücken in der Umsetzung

Die beiden neuen Regelungen schaffen wie immer gleichzeitig gewisse Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Umsetzung durch die Steuerbehörden und gewisse Fallstricke.

Beispielsweise stellt sich bei der Nachbesteuerung in Erbfällen die Frage bei verheirateten Steuerpflichtigen nach der Besteuerung des überlebenden Ehegatten. Insbesondere auch dann, wenn im Inventarverfahren hinterzogene Vermögens- oder Einkommensbestandteile des überlebenden Ehegatten ermittelt werden.

Im Bereich der straflosen Selbstanzeige stellen sich verschiedene Fragen zur Auslegung des Gesetzeswortlautes.
Bedeutet z. B. der Begriff Erstmaligkeit nur Fälle nach Inkrafttreten des Gesetzes? Ist bereits eine Deklaration von Vermögenswerten in der Steuererklärung, welche in den Vorjahren nicht aufgeführt worden eine Selbstdeklaration? Wird das Nichteinhalten einer Ratenzahlungsvereinbarung bereits als eine Verletzung der Ernsthaftigkeit der Bezahlung der Nachsteuern interpretiert? Weshalb gibt es nach Gesetz einen Unterschied bei der Selbstanzeige eines ausgeschiedenen und eines aktuellen Organs bezüglich der Solidarhaftung?

Fazit

Aufgrund der angesprochenenTücken in der Umsetzung ist es ratsam, die Offenlegung nicht versteuerter Vermögenswerte oder Einkommen eines Erblassers oder die straflose Selbstanzeige sorgfältig zu planen und sich von kompetenter Seite beraten zu lassen.

Benno von Arx

dipl. Betriebsökonom FH,

dipl. Treuhandexperte,

dipl. Finanzplanungsexperte,

Leiter Finanzplanung und Vorsorge

www.itera.ch