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STEUERLICHER ABZUG VON KRANKHEITS- UND UNFALLKOSTEN

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 Gesundheitskosten

Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG können von den Einkünften die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Bei der Beratung meiner Steuerkunden stelle ich oft fest, dass sie von dieser Abzugsmöglichkeit keine Kenntnis haben und so ist davon auszugehen, dass bei vielen Steuerpflichtigen, welche ihre Steuererklärung selbst erstellen, dieser Abzug unterbleibt.

1.    Begriff
Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung vom 31. August 2005 werden zu den Krankheits- und Unfallkosten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet.
Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, welche
  •     den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (Luxusausgaben);
  •     nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten);
  •    der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitness-Center);
  •     zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen) oder der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und    des körperlichen Wohlbefindens (z.B. Schönheits- oder Verjüngungsbehandlungen, Schlankheitskuren oder Schlankheitsoperationen, sofern sie nicht ärztlich verordnet sind) getätigt werden.
Keine Krankheitskosten stellen weiter die Krankenkassenprämien dar. Sie können bei der direkten Bundessteuer nur im Rahmen des Pauschalabzuges für Versicherungsprämien berücksichtigt werden.

2.    Kategorien von Krankheits- und Unfallkosten
  •     Kosten für Zahnbehandlungen
Zahnbehandlungskosten sind den Krankheitskosten gleichgestellt, sofern es sich um Kosten zur Behebung von Zahnkrankheiten, Kosten für Zahnkorrekturen, für kieferorthopädische Eingriffe oder für Dentalhygiene handelt. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die durch Behandlungen rein kosmetischer Art (z.B. Bleichen) verursacht werden.
  •     Kosten für Heilmassnahmen
Die Kosten besonderer Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie etc. gelten als abzugsfähig, sofern sie ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden.
  •     Kosten für Kuraufenthalte
Die Kosten für ärztlich verordnete Kur- und Erholungsaufenthalte gelten als Krankheitskosten, soweit die Auslagen die im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten, d.h. jedenfalls mindestens die eingesparten Verpflegungskosten, übersteigen. Nicht als Krankheitskosten anerkannt werden die Transportkosten sowie eigentliche Luxusausgaben im Bereich der Hotellerie.
  •     Kosten für Alternativmedizin
Das Bedürfnis nach naturheilärztlicher Behandlung nimmt in unserer Gesellschaft stetig zu. Die Alternativmedizin wird auch von der Schulmedizin immer häufiger als Komplementärmedizin anerkannt. Diesem Trend haben sich auch die Krankenkassen nicht verschlossen und bieten im Bereich der Zusatzversicherung Versicherungen für naturheilärztliche Leistungen an. Unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen Schulmedizin und naturheilärztlichen Behandlungsmethoden darf die (schul-)ärztliche Verordnung nicht mehr als notwendiges Kriterium für die Anerkennung als abzugsfähige Krankheitskosten herangezogen werden. Die Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten deshalb als abzugsfähig, wenn die Behandlung von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet wird.
  •    Kosten für Medikamente und Heilmittel
Die Kosten für Medikamente und Heilmittel werden nur zum Abzug zugelassen, wenn sie von einem Arzt oder einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet sind.
  •     Pflegekosten
Abzugsfähig sind die Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Unwesentlich ist dabei, wer diese Pflegeleistungen erbringt (Krankenschwester, Spitexorganisationen, private Pflegekräfte etc.). Kein Abzug kann jedoch gemacht werden für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen. Werden die Dienste einer ambulanten Pflege, die auch den Haushalt besorgt, in Anspruch genommen, so sind diese Kosten angemessen in Pflege- und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten aufzuteilen.
  •     Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen
Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung. Da davon ausgegangen wird, dass Bewohner von Altersheimen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen, stellen in diesem Fall die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar.
  •     Kosten für Fortpflanzungshilfen
Sowohl die Kosten für Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Fertilisation anfallen, werden als abzugsfähige Krank-heitskosten anerkannt. Die Abzugsfähigkeit besteht auch, wenn der Eingriff und damit die Kosten beim "gesunden" Ehepartner anfallen.
  •    Transportkosten
Transportkosten zum Arzt, zu Therapien etc. stehen mit der Behandlung einer Krankheit bzw. eines Unfalls in der Regel nur indirekt in Zusammenhang. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht als Krankheits- bzw. Unfallkosten abzugsfähig. Ausnahmsweise sind medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten abzugsfähig, sofern aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumutbar ist (z.B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.).
  •     Kosten für Diäten
Die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät (z.B. bei Zöliakie, Diabetes) können abgezogen werden. Gleiches gilt für die Mehrkosten von Spezialnahrung (Aufbau- und Sonderkost, Ergänzungsnahrung etc.), die auf ärztliche Anordnung hin eingenommen werden muss. Anstelle des Abzugs der effektiven Kosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten eine Pauschale geltend gemacht werden. An Diabetes erkrankte Personen können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen.

3.    Abzugsfähige Kosten

  •     Selbst getragene Kosten
Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als solche gelten diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV, SUVA, Militärversicherung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.) zur Zahlung verbleiben. Unter die selbst bezahlten Krankheitskosten fallen insbesondere auch die Selbstbehalte und jährlichen Franchisen der Krankenkassen. Die meisten Krankenkassen stellen ihren Versicherten entsprechende Zusammenstellungen zur Verfügung, welche automatisch zugestellt oder angefordert werden können.
  •     Kosten der unterhaltenen Personen

Nebst den persönlichen Kosten des Steuerpflichtigen können auch die Kosten von minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern abgezogen werden, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt. Diese Kosten können zusätzlich zum Kinderabzug gemäss Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG geltend gemacht werden.
Ferner können auch die Kosten von weiteren vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Personen angezogen werden. Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Lebensunterhalt der Steuerpflichtige tatsächlich und mindestens im Umfang des Abzugs gemäss Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG aufkommt.
Keine unterhaltenen Personen im Sinne des DBG sind Kinder und geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG zum Abzug bringt.

4.    Selbstbehalt
Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten können nur abgezogen werden, sofern diese einen Selbstbehalt von 5 Prozent des Reineinkommens, d.h. der um die Aufwendungen nach Art. 26 – 33a DBG verminderten steuerbaren Einkünfte, übersteigen.

5.    Fazit
Ich empfehle allen Steuerpflichtigen während des Steuerjahres allfällige Belege betreffend Krankheits- und Unfallkosten aufzubewahren und beim Erstellen ihrer Steuererklärung zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Abzug möglich ist. Im Übrigen ist den zum Teil unterschiedlichen, kantonalen Bestimmungen Beachtung zu schenken.

Franco Nardo

Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen

mit eidg. Fachausweis,

Treuhänder

mit eidg. Fachausweis


www.itera.ch

Abkürzungsverzeichnis
DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Literaturverzeichnis
Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung vom 31. August 2005