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ABSCHAFFUNG DER DUMONT-PRAXIS

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Liegenschaftsunterhalt

Der Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S), die so genannte Dumont-Praxis abzuschaffen, wurde vom Bund gutgeheissen. Eine langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird für den Bund und alle Kantone abgeschafft.


1.    Die Dumont-Praxis
Mit dem Urteil vom 15. Juni 1973 (BGE 99, lb 362ff.) wurde die sogenannte Dumont-Praxis eingeführt. Mit der Einführung dieser Praxis, konnte, wer eine vernachlässigte Liegenschaft erworben hatte, und vom früheren Eigentümer unterlassene Unterhaltsarbeiten während den ersten fünf Jahren seit dem Erwerb ausführte, deren Kosten steuerlich nicht in Abzug bringen. Aufgrund dieser Praxis wurden Renovationen von alter Bausubstanz und damit Bauinvestitionen behindert.

2.    Die neue Regelung
Gemäss Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung vom 3. Oktober 2008, hat das Parlament die Dumont-Praxis vollständig abgeschafft. Neu lässt das Steuergesetz die Unterhaltskosten für Liegenschaften zum Abzug zu. Die neuen Eigentümer können Instandstellungskosten für alle Liegenschaften vom Erwerb steuerlich abziehen. Zu beachten ist, dass der Grundsatz, dass lediglich werterhaltende Massnahmen beim Erwerbseinkommen abzugsfähig sind bestehen bleibt. Wird eine vernachlässigte Liegenschaft umfassend saniert, liegt die Beurteilung, ob es sich um eine werterhaltende oder wertvermehrende Investition handelt weiterhin im Ermessen der Einschätzungsbehörde der Kantone.
Es ist daher zu empfehlen, im Voraus Abklärungen bei der zuständigen Behörde zu treffen, welche Investitionen als werterhaltend oder wertvermehrend gewertet werden.
Investitionen für energiesparende und umweltschonende Massnahmen können mit der Abschaffung der Dumont-Praxis voll abgezogen werden und können somit umgehend nach dem Umbau der Liegenschaft vorgenommen werden.

3.    Inkrafttreten
Der Bundesrat hat das Gesetz per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum sind somit bei der direkten Bundessteuer werterhaltende Massnahmen voll abzugsfähig ohne Berücksichtigung der Fünf-Jahres-Klausel.
Bei den Kantonen gilt eine Frist von zwei Jahren, um die kantonalen Gesetze anzupassen. Auf kantonaler Ebene wird somit eine gestaffelte Inkraftsetzung vor sich gehen. Die endgültige Abschaffung der Dumont-Praxis bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird somit spätestens auf die Steuerperiode 2012 stattfinden. Aufgrund der gestaffelten Inkraft-setzung ist zu empfehlen, sich vor der Durchführung von Massnahmen an einer neu erworbenen Liegenschaft sich beim der kantonalen Steuerbehörde vom Sitz der Liegenschaft zu erkundigen, wie weit die Abschaffung der Dumont-Praxis fortgeschritten ist und in welcher Steuerperiode angewandt werden kann. Möglich ist auch eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009. Die Kantone Bern und Aargau haben hier eine Vorreiterrolle übernommen und haben die rückwirkende Inkraftsetzung angewandt.

Sigrun Görlich

dipl. Betriebswirtschafterin HF, eidg. Berufsmatura

www.itera.ch