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Salär(e) und Dividende(n)- Ausgestaltung des DIVIDENDENPRIVILEGS

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Vor der Unternehmensreform II war für den Unternehmer ein hohes Salär und die Thesaurierung der Gewinne eine optimale Lösung der wirtschaftlichen Doppelbelastung die Stirn zu bieten. Diese Strategie hatte zur Folge, dass die Unternehmen gut kapitalisiert waren, jederzeit Investitionen tätigen konnten, aber das Problem der Nachfolgeregelung verschärfte. Mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. Februar 2008, an der die Unternehmensreform II angenommen wurde, ist eine wesentliche Neuerung im Sinne einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf der Stufe der qualifizierten Anteilsinhaber geschaffen worden.

1. Gesetzliche Grundlage


Art. 20 Abs. 1 bis DBG bestimmt mit Wirkung per 1.1.2009, dass  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und Geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheine (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl. ) bei den in der Schweiz Steuerpflichtigen natürlichen Personen im Umfange von 60% steuerbar sind, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Einige Kantone haben die Unternehmenssteuerreform bereits vorweggenommen. So hat bspw. der Kanton GR seit 2006 eine Entlastung von 50 % auf Dividendenerträgen von Beteiligungen ab 10%. Das entsprechende Vermögen wird um 50% entlastet. Im Kanton AG sieht die Teilbesteuerung wie folgt aus:  Einkommensentlastung 60%, bei einer Quote von 10%, Vermögensentlastung 50%. Im Kanton BL und SO beträgt die Einkommensentlastung 50%, die Quote 10%. Interessanterweise wird das Vermögen in diesen beiden Kantonen nicht entlastet.

2.  Was für Grenzen sind bei der steuerlichen Optimierung zu beachten?


Der Ermittlung der steuerlichen Folgen hat immer zuerst eine rechtliche und finanzielle Analyse des Vermögens und des Ertrages daraus  voranzugehen.
Ferner sind die jeweiligen Auslegeordnungen der kantonalen Steuerbehörden, der AHV und natürlich der ESTV zu beachten. Grundsätzlich gilt folgendes: Sowie früher ein übersetzter Lohn die Steueroptimierung gefährden konnte, kann heute eine übersetzte Dividende, welche durch eine Lohnaufrechnung geahndet würde, die Optimierung zu Nichte machen.

3.  Beispiel(e)


Herr Huber hat bis anhin jährlich einen Lohn von CHF 150'000 und eine Dividende von CHF 5'000 aus der Huber AG bezogen. Um von der Teilbesteuerung profitieren zu können, bezieht er neu einen Lohn von CHF 100'000 und eine Dividende von CHF 55’000. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig und wäre steuerlich zu akzeptieren. Die Steuerbehörden behalten sich jedoch vor, Extremfälle einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
Ein Zusammenhang der Dividendenpolitik mit der Geschäftsmässigkeit wird nicht immer und jeweils eindeutig beurteilt. Im BGE 06.10.2004 bleibt dies gar unbeantwortet. In anderen Entscheiden wiederum ist es ein wichtiges Indiz für das Vorliegen oder Fehlen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Es muss jeweils hinterfragt werden, ob Bezüge auch einem Dritten zugestanden worden wären. Ist es fraglich, ob die Kompensation auch einem Dritten gewährt worden wäre, dann wird i.d.R. aufgerechnet
Die Umsatzentwicklung stützt die Argumentation der Pflichtigen, eine Zahlung sei geschäftsmässig erfolgt i.d.R. nicht.
Die Teilbesteuerung wir zwangsläufig zu einer neuen Ausschüttungspolitik führen. 
Konsequenterweise ist auch der versicherte Lohn im BVG den neuen Gegebenheiten anzupassen. 
Das obige Beispiel Huber kann um nachfolgenden Sachverhalt erweitert werden. Herr Huber erhält eine Dividende auf Partizipationsscheinen der Sun AG. Ferner realisiert er Einkommen aus indirekter Teilliquidation.
Bei der Dividende gilt es zu beachten, dass in einzelnen Kantonen bspw. im Kanton GR die Privilegierung auf Aktiendividenden beschränkt ist. Gemäss Unternehmenssteuerreform II gilt die Privilegierung auch für Dividenden auf Partizipationskapital. Das Einkommen aus indirekter Teilliquidation wird  hingegen dem Beteiligungsertrag gleichgesetzt und privilegiert besteuert.  
Herr Huber und seine Ehegattin halten je 5% an der Moda AG. Bei ungetrennter Ehe können die Beteiligungen zusammengerechnet werden und sind mit Total 10% privilegiert.
Würden 5%, an Stelle von Frau Huber, von der Huber AG gehalten, käme mangels Direktbesitz keine Privilegierung zu Stande.

4. Fazit

Der gewichtige Vorteil der Teilbesteuerung ergibt sich aus dem wesentlich leichteren Portemonnaie, welches indirekt einen positiven Einfluss auf Nachfolgeregelung und Investitionen hat.
Die Teilbesteuerung führt zu einer neuen Ausschüttungspolitik. Konsequenterweise ist auch der versicherte Lohn im BVG den neuen Gegebenheiten anzupassen.  
An obigen Beispielen wird deutlich, wie vielfältig die Teilbesteuerung in den einzelnen Kantonen ausgelegt wird. Entsprechend empfiehlt sich eine vertiefte rechtliche und steuerliche Analyse der einzelnen Sachverhalte durch einen Experten.   
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Abkürzungsverzeichnis
 
DBG Direktes Bundessteuergesetz
ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung
BGE Bundesgerichtsentscheid 

Literaturverzeichnis
DBG
STG GR, AG, BL, SO

Barbara Mueller, lic. rer. pol., dipl. Steuerexpertin,

Sitzleiterin Zürich

www.itera.ch