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Praxiswissen VORSORGE 3A

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1.    Voraussetzungen
Die steuerpflichtige Person ist erwerbstätig, verfügt über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen und hat das  ordentliche Rentenalter, Männer mit 65 und Frauen mit 64 Jahren, noch nicht erreicht.
Zudem können neu bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus längstens 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters steuerlich abzugsfähige Beiträge geleistet werden.

 


2.    Abzugsberechtigte Beiträge
Die Höhe der steuerlichen Abzugsberechtigung in der Säule 3a bestimmt sich darüber, ob eine steuerpflichtige Person bereits im Rahmen der 2. Säule versichert ist. Entscheidend ist somit das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2a).
Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2a) angehören, können höchstens 20 % des Erwerbseinkommens, zur Zeit maximal CHF 31'824, als Beiträge leisten.
Als massgebendes Erwerbseinkommen gilt für die Unselbstständigerwerbenden das gesamte Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV-Beiträge), für Selbst-ständigerwerbende der steuerlich bereinigte Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge), wobei bei einem Verlust keine Abzugsberechtigung für die Säule 3a besteht.
Bei Ehegatten sind die jeweiligen Verhältnisse der einzelnen Ehegatten massgebend.

3.    Steuerplanung in der Praxis
Sowohl bei Unselbstständigerwerbenden und Selbstständigerwerbenden ist zu Beginn des Bemessungsjahres meist unklar, wie hoch der abzugsberechtigte Beitrag 3a ausfallen wird.
Es dürfen aber nur die im entsprechenden Bemessungsjahr tatsächlich bezahlten Beiträge als steuerlich anerkannt abgezogen werden. Es können keine Zahlungen vor- oder nachgeholt oder mit nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.
Oft leistet der abzugsberechtigte Erwerbstätige daher entweder zu tiefe oder im Extremfall gar keine Beiträge an die Säule 3a, oft weil aufgrund der zeitlichen Belastung am Jahresende die Einzahlung vergessen wird oder z.B. bei Selbstständigerwerbenden das Ergebnis unklar ist.
Generell lohnt es sich hier, am Anfang des Jahres das Einkommen zu schätzen und periodisch Einzahlungen zu leisten. Zu viel bezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt einerseits die steuerliche Abzugsberechtigung, andererseits gehören diese nicht zur Säule 3a und stellen freies Sparen im Rahmen der Säule 3b dar.
Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen müssen die Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a die zu viel bezahlten Beiträge zurückerstatten.
In der Praxis erstellt die Steuerbehörde im Rahmen der Steuerveranlagung ein Schreiben an die Steuerpflichtigen, welches die Höhe der zu viel bezahlten Beiträge festhält. Inzwischen angefallene Zinsen werden i. d. R. nicht berücksichtigt. Diese steuerliche Bestätigung reicht der Steuerpflichtige der Vorsorgeeinrichtung ein und diese ist verpflichtet die Rückzahlung vorzunehmen.
Zusammenfassend ist es somit empfehlenswert, im Zweifelsfalle lieber periodisch auf hohem Niveau geschätzte Beträge einzuzahlen. Mit dieser Strategie kann ein Steuerpflichtiger auf einfache Weise die Ausschöpfung des maximal abziehbaren Betrages erreichen.

 

Benno von Arx
Dipl. Betriebsökonom FH
Dipl.Treuhandexperte
Dipl. Finanzplanungsexperte

www.itera.ch