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Bankgeheimnis

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Bankgeheimnis, Schweiz als Steueroase und Unterschied Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Die Medien sind seit Wochen überflutet mit den oben erwähnten Schlagwörtern. Tatsächlich ist es sehr schwierig sich ein gründliches Bild der Geschehnisse zu machen. Hiermit will der Autor einen Beitrag zur Klarstellung der oben erwähnten Begriffe leisten. Natürlich bleibt er auch seine eigene Meinung zum Ganzen nicht schuldig.



Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis ist nicht in der Bundesverfassung, sondern in Art. 47 BankG (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Bankengesetz) als Strafbestimmung verankert.

Danach wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat oder wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.


Beim Bankgeheimnis (bzw. Bankkundengeheimnis, weil damit der Bankkunde und nicht nicht die Bank geschützt werden soll) handelt es sich um ein Berufsgeheimnis, wie es bspw. Ärzte, Anwälte oder Revisoren auch kennen. Es soll die Privatsphäre von Bankkunden, deshalb auch Bankkundengeheimnis, schützen. Schutz der Privatsphäre ist nicht nur legitim, sondern auch wünschenswert. Das Problem liegt indessen darin, dass dieser legitime und wünschenswerte Schutz auch gezielt von Personen mit nicht versteuerten Vermögen in Anspruch genommen wird, um diese Vermögen und Erträge daraus vor dem Fiskus geheim zu halten.


Der Schutz des Bankgeheimnisses versagt jedoch dann, wenn in einem nach strafprozessualen Grundsätzen durchgeführten Verfahren Bankdokumente herausverlangt oder beschlagnahmt werden. Art. 47 BankG, der das Bankgeheimnis strafrechtlich unter Schutz stellt, behält in Ziff. 4 die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde ausdrücklich vor, weshalb das Bankgeheimnis in Strafverfahren entfällt, wenn nicht das anwendbare Prozessrecht das Gegenteil anordnet (s. BGE 124 II 58 E. 3b S. 66, Amtshilfe anderer Behörden [Art. 112 DBG]). Das Problem liegt indessen darin, dass die Steuerhinterziehung gemäss unseren Gesetzen nicht zu den Strafverfahren zählen, welche das Bankgeheimnis zu lüften vermögen (s. zur Steuerhinterziehung weiter unten).


Das Bankgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre und dieser soll als solcher aufrecht erhalten bleiben. Gemäss der Medienmitteilung des Eidg. Finanzdepartements vom 14. März 2009 hat der Bundesrat mehrfach betont, dass die Schweiz am Bankgeheimnis festhält. Das Bankgeheimnis könnte indessen im Rahmen der Aufgabe der Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im internationalen Verhältnis relativiert werden (s. dazu den folgenden 3. Abschnitt).



Schweiz als Steueroase


Ausgangslage für diese Erörterung soll die (auszugsweise) Übersicht der OECD für das Jahr 2006 bilden

OECD: Komponenten der Steuerquoten in % des BIP 2006

 

Land

 

1000

Einkommen

und Erträge

3000

Lohnsummen

4000

Vermögen

5000

Waren

und Dienste

 

Total

 

Rang

Tschech. Rep.

9.0

0

0.4

11.1

    20.5

1.

USA

13.5

0

3.1

4.7

   21.3

2.

Deutschland

10.8

0

0.9

10.1

    21.8

3.

Schweiz

13.5

0

2.4

6.8

   22.7

4.

Frankreich

10.7

1.1

3.5

10.9

   26.2

5.

Österreich

12.0

2.7

0.6

11.5

  26.8

6.

Italien

14.0

0

2.1

10.8

  26.9

7.

Grossbritanien

14.7

0

4.6

10.8

   30.1

8.

Belgien

16.8

0

2.3

11.4

  30.5

9.

Finnland

16.6

0

1.1

13.5

  31.2

10.

Schweden

19.4

2.7

1.4

12.8

   36.3

11.

Dänemark

29.5

0.2

1.9

16.3

  47.9

12.

OECD Total (unge­wichtete Mittelwerte)

 

13.0

 

0.4

 

2.0

 

11.1

 

   26.5

 

 





Dass die Schweiz von bspw. Deutschland und Frankreich (es sind aber auch andere) als Steueroase bezeichnet wird, ist politische Taktik, entbehrt aber in Anbetracht der von der OECD ermittelten Steuerquoten der Grundlage.


Im Gegenteil muss die Schweiz weiter hart daran arbeiten, sich im internationalen Vergleich nicht zu einem Hochsteuerland zu entwickeln, denn in der oben aufgeführten Liste figuriert die Schweiz erst an 4. Stelle und liegt zudem bis auf den Bereich der Mehrwertsteuer (Kategorie 5000) über dem OECD-Mittelwert!


Das Problem bezüglich der Ansicht bestimmter Länder, wir seien eine Steueroase, liegt indessen darin, dass wir einerseits in gewissen Segmenten des Steuerrechts Besonderheiten aufweisen, welche diesen Ländern nicht passen, bpsw. bei Holding- und Domizil- bzw. Verwaltungsgesellschaften und bei der Aufwandbesteuerung von Ausländern sowie anderseits im internationalen Verhältnis Steuerhinterziehung keine Amts- und Rechtshilfe bewirkt (s. sogleich).


Steuerhinterziehung und Steuerbetrug


Die eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze unterscheiden im Bereich Einkommen und Vermögen von natürlichen Personen sowie Gewinn und Kapital von juristischen Personen zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.


Eine Steuerhinterziehung begeht, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,     wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. Die Strafe ist Busse und beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 DBG).


Der Steuerbetrug unterscheidet sich nun zur Steuerhinterziehung einzig darin, dass der Steuerpflichtige zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im oben erwähnten Sinn gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Die Strafe ist Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000 Franken. S. dazu auch BGE 116 IV 267; 110 IV 24. Wichtig ist dabei, dass die Steuererklärung selber nicht als Urkunde gilt.


Zu erwähnen ist, dass sowohl bei Steuerhinterziehung als auch bei Steuerbetrug zur Strafe (Busse bzw. Gefängnis) hinzu auch die Nachsteuer kommt.


Diese Unterscheidung ist zutreffend und auch sinnvoll, soll ein Steuerpflichtiger, der eine Steuerhinterziehung begeht, nicht in den gleichen Topf geworfen werden, wie jener, der einen Steuerbetrug verübt. Im internationalen Verhältnis besteht indessen das Problem, dass internationale Amts- und Rechtshilfe Steuerbetrug voraussetzen (s. dazu bspw. Art. 63 Abs. 3 Bst a i.V.m. Art. 1 Abs. 3 IRSG, Rechtshilfegesetz) und folglich bei Steuerhinterziehung versagen. Das Nichtdeklarieren von Einkommen und Vermögen in einer Steuererklärung erfüllt indessen nach unserem aktuellen Recht zwar den Tatbestand der Steuerhinterziehung, nicht aber jenen des Steuerbetrugs.


Möglich wäre nun, dass im internationalen Verhältnis die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug fallen gelassen wird. Gemäss der Medienmitteilung des Eidg. Finanzdepartements vom 14. März 2009 will der Bundesrat nun im internationalen Verhältnis Amtshilfe leisten und künftig den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens übernehmen. Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige ändert sich nichts durch den Beschluss des Bundesrates. Änderungen gibt es indessen für Bankkunden aus dem Ausland mit einem Konto in der Schweiz: Künftig wird der Informationsaustausch auch bei Steuerhinterziehung möglich sein, aber nur im Einzelfall und auf konkrete und begründete Anfrage.


Der teilweise vom Ausland geforderte automatische Informationsaustausch ist jedoch abzulehnen, führt er doch in Richtung gläserner Mensch und widerspricht damit primär unserem Recht auf Privatspäre und auch unserem grundlegenden Verständnis vom Individualismus.

 

Giorgio Meier-Mazzucato
Dr.  iur.,
eidg. dipl. Treuhandexperte,
eidg. dipl. Steuerexperte
Fachmann im Finanz-
und Rechnungswesen mit
eidg. Fachausweis

www.itera.ch